Wie bestimme ich meine Erben?

Jeder wird einmal sterben, aber nicht jeder macht sich Gedanken über das, was danach kommt.

Allerdings dürfte und sollte ein jeder auch ein Interesse daran haben, was mit seinen Hinterlassenschaften geschieht.

Nach dem Tode des Erblassers fällt das einstige Vermögen des Verstorbenen den Erben zu.
Ebenso haften die Erben grundsätzlich für die Schulden des Erblassers.

Es gibt nun verschiedene Möglichkeiten seine Erben zu Lebzeiten zu bestimmen:

I. Testament
Im deutschen Erbrecht gibt es die Möglichkeit sowohl ein Einzeltestament als auch ein Ehegattentestament zu errichten. Die meisten anderen europäischen Länder kennen nicht die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments und erkennen diese Art der letztwilligen Verfügung nicht an.

1. Einzeltestament
„Der Erblasser kann sein Testament machen."
Die Errichtung eines Einzeltestaments ist die ureigenste Form der Erbeinsetzung. Der Erblasser bestimmt für sein Vermögen die Erben zu bestimmten Bruchteilen.

2. Ehegattentestament
Wie schon oben erwähnt, gewährt das deutsche Erbrecht die Gestaltung einer letztwilligen Verfügung in der Weise, dass Ehegatten gemeinschaftlich ein Testament errichten können. Dieses gemeinschaftliche Testament entfaltet unter bestimmten Voraussetzungen eine Bindungswirkung für die Testierenden, so dass diese nicht ohne Weiteres ein neues Testament errichten können.

3. Form der Errichtung des Testaments
Zur Errichtung eines der vorgenannten Testamente besteht die Möglichkeit dies wirksam durch eine Niederschrift bei einem Notar, so genanntes notarielles Testament, oder durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung zu bewerkstelligen.
Bei einem gemeinschaftlichen Testament kann der Testamentstext von einem Ehegatten verfasst werden, unter welchem der andere Ehegatte einen Satz wie z.B. „dies soll auch mein letzter Wille sein" und auch seine Unterschrift zur Wirksamkeit beifügt.

II. Erbvertrag
Neben der Erbeinsetzung mittels Testament kann im deutschen Erbrecht zur Herbeiführung einer vom Erblasser willentlich vorgenommenen Erbfolge ein Vertrag mit einer anderen volljährigen Person geschlossen werden.

Dieser Vertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen werden.

Erbvertragliche Verfügungen entfalten eine starke Bindungswirkung, in der Weise, dass der einzelne Vertragspartner nicht ohne Weiteres wirksam eine neue anders lautende letztwillige Verfügung treffen kann. Die erbvertragliche Bindungswirkung kann nur unter engen Voraussetzungen von einer Vertragspartei gelöst werden.

III. Fazit
Das deutsche Erbrecht gewährt verschiedene Formen der Gestaltung der so genannten gewillkürten Erbfolge. Die Entscheidung für die eine oder andere Form hängt im Wesentlichen mit der beabsichtigten Bindungswirkung zusammen.