Fußball-WM: Autokorso und Flagge vs. Lärmschutz und Rücksichtnahmegebot

 

Dieser Tage rollt das runde Leder wieder auf höchstem Niveau – die Fußball-WM 2010 steht an.

Der Deutsche Fan hofft auf ein weiteres Sommermärchen, trifft sich zum „public viewing“ auf Marktplätzen oder im Vorgarten und ist mit ohrenbetäubenden Tröten ausgestattet, die nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen mehr Dezibel Lärm erzeugen als ein Schlagzeug.

Zudem soll selbstverständlich "Schwarz-Rot-Gold" in Vorgarten und am Fenster im allgemeinen Taumel des „Wir-Gefühls“ gehisst werden. Rechtliche Beschränkungen solcher Aktivitäten erscheinen dabei eher störend, sind aber zu beachten. Die Bundesfahne darf der Fan als Ausdruck seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes selbstverständlich in Vorgarten hissen, am Auto im Wind flattern lassen und sich ins Gesicht malen. Wer etwas weiter zurück in die Deutsche Geschichte gehen und etwa die Reichskriegsflagge zur Schau stellen möchte, könnte sich nach einem aktuellen Urteil des OLG Koblenz strafbar machen – nämlich dann, wenn die Flagge als Ausdruck der Ausländerfeindlichkeit gezeigt wird. Mieter dürfen Flaggen innerhalb ihrer Wohnungen an die Fenster hängen. Wer als Mieter allerdings ein riesiges Banner an der Fassade des Miethauses anbringen oder eine Flagge auf dem Dach des Sechs-Familien-Hauses hissen möchte, muss vorher den Vermieter fragen.

Das gilt erst Recht für jegliche Installationen, die das Bauwerk verändern (z.B. fest installierter Fahnenmast). Wer im Zusammenwirken mit dem Nachbarn gegenüber ein Fan-Banner quer über die Straße hängen möchte, muss eine Genehmigung von der Gemeinde einholen. Gemeinsames Fußball – Schauen in Privatwohnungen oder auf Balkonen, Terrassen und in Gärten hat auch während der Fußball-WM den immer geltenden Regeln zu folgen. Ein neues Sommermärchen ist zwar grundsätzlich für den Fußball-Fan eine märchenhafte Ausnahmesituation, aber nicht uneingeschränkt in rechtlicher Hinsicht. Die Nachtruhe zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr ist immer zu beachten. Während dieser Zeit ist bei aller Freude der Nachbar nicht aus dem Bett zu tröten. Außerhalb dieser Zeiten darf allerdings etwas mehr als sonst gegröhlt werden, da laut des Landgerichts Frankfurt es in der Natur eines solchen Festes liege, dass „gelacht und lauter geredet“ werde.

Nur bei öffentlichen Plätzen, die eigens für ein solches „public viewing“ eingerichtet wurden, gilt während der Fußball-WM eine Ausnahme. Hier darf bis 24.00 Uhr gejubelt oder wahlweise das Leid geklagt werden (inklusive Abreise des Fanpulks). Und zur Erinnerung: auch während eines Autokorso ist die StVO nicht außer Kraft gesetzt!

Das Grillen im Garten zur Abrundung des Fußballgenusses folgt ebenfalls den bekannten Regeln: der Nachbar ist nicht voll zu qualmen und das Grillen selbst hat in angemessenen Abständen zu erfolgen (LG Aachen: maximal 2 x im Monat nach 48stündiger vorheriger Ankündigung beim Nachbarn).

 

 All´ dies sollte beachtet werden, denn der nächste Prozeß ist der schwerste und ein Gerichtsverfahren dauert länger als 90 Minuten!